Eine zur Vertretung des Betragsschuldners - eines Vereins - berufene Person iSd § 67 Abs 10 ASVG darf es bei ihrer Bestellung zum Vorstandsmitglied nicht hinnehmen, daß sie durch eine Vereinbarung mit einer Bank an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird. Dazu gehört auch eine Behinderung infolge des Abschlusses eines globalen Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, andererseits andere andrängende Gläubiger benachteiligt werden (Hinweis E 22.4.1992, 91/14/0252, E 12.4.1994, 93/08/0259-0261, und E 28.2.1995, 91/14/0255).Eine zur Vertretung des Betragsschuldners - eines Vereins - berufene Person iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG darf es bei ihrer Bestellung zum Vorstandsmitglied nicht hinnehmen, daß sie durch eine Vereinbarung mit einer Bank an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird. Dazu gehört auch eine Behinderung infolge des Abschlusses eines globalen Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, andererseits andere andrängende Gläubiger benachteiligt werden (Hinweis E 22.4.1992, 91/14/0252, E 12.4.1994, 93/08/0259-0261, und E 28.2.1995, 91/14/0255).