Nur das Unterbleiben selbst einer anteiligen, dem Gebot der Gleichbehandlung der Gläubiger entsprechenden Entrichtung der Beiträge führt zur Haftung des Geschäftsführers, wobei sich die Haftung mangels Darlegung konkreter, auf den Haftungzeitraum bezogener Berechnungsgrößen durch den haftungspflichtigen Vertreter des Beitragsschuldners allerdings auf die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten erstreckt (Hinweis: E 12.4.1994, 93/08/0232, E 17.10.1996, 96/08/0099).