Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 111a WRG nicht vor, so sind die Wasserrechtsbehörden verpflichtet, die von der Partei, die gegen das Projekt des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens Einwendungen erhoben hat (hier Fischereiberechtigter) begehrten Maßnahmen dem Bewilligungsbescheid in Form von Auflagen hinzuzufügen, es sei denn, daß durch die begehrten Maßnahmen der geplanten Wassernutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis entgegenstehen würde (Hinweis E 13.12.1994, 91/07/0130, VwSlg 14179 A/1994). Die vom Fischereiberechtigten begehrten, als zutreffend erkannten Schutzmaßnahmen sind im Bewilligungsbescheid, nicht aber nachträglich mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 111 a, WRG nicht vor, so sind die Wasserrechtsbehörden verpflichtet, die von der Partei, die gegen das Projekt des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens Einwendungen erhoben hat (hier Fischereiberechtigter) begehrten Maßnahmen dem Bewilligungsbescheid in Form von Auflagen hinzuzufügen, es sei denn, daß durch die begehrten Maßnahmen der geplanten Wassernutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis entgegenstehen würde (Hinweis E 13.12.1994, 91/07/0130, VwSlg 14179 A/1994). Die vom Fischereiberechtigten begehrten, als zutreffend erkannten Schutzmaßnahmen sind im Bewilligungsbescheid, nicht aber nachträglich mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.