Auf Grund des § 72 Abs 1 AVG ist von Gesetzes wegen dafür gesorgt, daß auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Säumnisfolgen beseitigt. Es besteht daher kein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist (Hinweis E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).Auf Grund des Paragraph 72, Absatz eins, AVG ist von Gesetzes wegen dafür gesorgt, daß auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Säumnisfolgen beseitigt. Es besteht daher kein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist (Hinweis E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).