Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/07/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/07/0094

Entscheidungsdatum

21.09.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auf Grund des Paragraph 72, Absatz eins, AVG ist von Gesetzes wegen dafür gesorgt, daß auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Säumnisfolgen beseitigt. Es besteht daher kein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist (Hinweis E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070094.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1995070094_19950921X01