Auch die relative Größe eines Bauvorhabens (hier: Wohnhaus mit 14 Wohneinheiten und 15 Stellplätzen für PKW) in einer "Villengegend" gem § 23 Abs 5 lit a Stmk ROG ändert nichts an der Zulässigkeit dieses Wohnhauses (Hinweis E 20.10.1994, 93/06/0173, hinsichtlich § 12 Tir ROG 1972).Auch die relative Größe eines Bauvorhabens (hier: Wohnhaus mit 14 Wohneinheiten und 15 Stellplätzen für PKW) in einer "Villengegend" gem Paragraph 23, Absatz 5, Litera a, Stmk ROG ändert nichts an der Zulässigkeit dieses Wohnhauses (Hinweis E 20.10.1994, 93/06/0173, hinsichtlich Paragraph 12, Tir ROG 1972).