Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1995

Geschäftszahl

95/06/0095

Rechtssatz

Auch die relative Größe eines Bauvorhabens (hier: Wohnhaus mit 14 Wohneinheiten und 15 Stellplätzen für PKW) in einer "Villengegend" gem Paragraph 23, Absatz 5, Litera a, Stmk ROG ändert nichts an der Zulässigkeit dieses Wohnhauses (Hinweis E 20.10.1994, 93/06/0173, hinsichtlich Paragraph 12, Tir ROG 1972).