Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/05/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14975 A/1998

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/05/0068

Entscheidungsdatum

22.09.1998

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §81 Abs1;
BauO Wr §81 Abs2;
BauO Wr §81 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die im Beschwerdefall gegebene besonders große Giebelfläche wurde dadurch erreicht, daß der Dachfirst parallel zur kürzeren Seite des grundsätzlich rechteckigen Gebäudes gewählt wurde. Für eine Auffassung, daß in solchen Fällen keine "Giebelfläche" iSd Paragraph 81, Absatz eins, Wr BauO bis Paragraph 81, Absatz 3, Wr BauO gegeben wäre, findet sich im Gesetz keine Grundlage. Ein Giebel kann dreieckig, segmentbogenförmig, abgetreppt, in mehreren Winkeln gebrochen oder KURVENFÖRMIG ausgebildet sein. Weder die Bauordnung noch die Bebauungsbestimmungen verbieten die Dachform "Tonnendach"; das Gesetz stellt allein auf die der Dachform entsprechende Giebelfläche ab, unabhängig davon, wie groß diese Giebelfläche ist. Die Giebelflächen sind bei der Fassadenabwicklung nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995050068.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1995050068_19980922X03