Verwaltungsgerichtshof
22.09.1998
95/05/0068
Die im Beschwerdefall gegebene besonders große Giebelfläche wurde dadurch erreicht, daß der Dachfirst parallel zur kürzeren Seite des grundsätzlich rechteckigen Gebäudes gewählt wurde. Für eine Auffassung, daß in solchen Fällen keine "Giebelfläche" iSd Paragraph 81, Absatz eins, Wr BauO bis Paragraph 81, Absatz 3, Wr BauO gegeben wäre, findet sich im Gesetz keine Grundlage. Ein Giebel kann dreieckig, segmentbogenförmig, abgetreppt, in mehreren Winkeln gebrochen oder KURVENFÖRMIG ausgebildet sein. Weder die Bauordnung noch die Bebauungsbestimmungen verbieten die Dachform "Tonnendach"; das Gesetz stellt allein auf die der Dachform entsprechende Giebelfläche ab, unabhängig davon, wie groß diese Giebelfläche ist. Die Giebelflächen sind bei der Fassadenabwicklung nicht zu berücksichtigen.