Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/20/0855

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/20/0855

Entscheidungsdatum

24.01.1995

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Die Beurteilung der im Einzelfall gewählten Verwahrungsart hängt nur von OBJEKTIVEN Momenten ab. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im Paragraph 6, Absatz eins, WaffG genannten Voraussetzungen. Ist ein solcher Schluß aber zu ziehen, so hat die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen (Hinweis E 18.3.1993, 92/01/0234).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200855.X04

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1994200855_19950124X04

Rechtssatz für 95/20/0421

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

95/20/0421

Entscheidungsdatum

09.10.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/24 94/20/0855 4

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der im Einzelfall gewählten Verwahrungsart hängt nur von OBJEKTIVEN Momenten ab. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im Paragraph 6, Absatz eins, WaffG genannten Voraussetzungen. Ist ein solcher Schluß aber zu ziehen, so hat die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen (Hinweis E 18.3.1993, 92/01/0234).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200421.X07

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1995200421_19971009X07