Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1997

Geschäftszahl

95/20/0421

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/24 94/20/0855 4

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der im Einzelfall gewählten Verwahrungsart hängt nur von OBJEKTIVEN Momenten ab. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im Paragraph 6, Absatz eins, WaffG genannten Voraussetzungen. Ist ein solcher Schluß aber zu ziehen, so hat die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen (Hinweis E 18.3.1993, 92/01/0234).