Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/20/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/20/0036

Entscheidungsdatum

29.11.1994

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von OBJEKTIVEN Momenten ab. Das Zurücklassen von Faustfeuerwaffen auf dem Dach eines Fahrzeuges und in einem auf einem Parkplatz verbliebenen Koffer kann aus objektiver Betrachtung nicht als sorgfältig bzw eine den konkreten Umständen nach angemessene Verwahrungsart angesehen werden, weil dadurch nicht gewährleistet ist, daß die Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200036.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1994200036_19941129X02