Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
94/20/0036
Entscheidungsdatum
29.11.1994
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Rechtssatz
Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von OBJEKTIVEN Momenten ab. Das Zurücklassen von Faustfeuerwaffen auf dem Dach eines Fahrzeuges und in einem auf einem Parkplatz verbliebenen Koffer kann aus objektiver Betrachtung nicht als sorgfältig bzw eine den konkreten Umständen nach angemessene Verwahrungsart angesehen werden, weil dadurch nicht gewährleistet ist, daß die Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200036.X02
Im RIS seit
25.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011
Dokumentnummer
JWR_1994200036_19941129X02