Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1994

Geschäftszahl

94/20/0036

Rechtssatz

Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von OBJEKTIVEN Momenten ab. Das Zurücklassen von Faustfeuerwaffen auf dem Dach eines Fahrzeuges und in einem auf einem Parkplatz verbliebenen Koffer kann aus objektiver Betrachtung nicht als sorgfältig bzw eine den konkreten Umständen nach angemessene Verwahrungsart angesehen werden, weil dadurch nicht gewährleistet ist, daß die Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen.