Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0384

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0384

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG 1993 erfordert nicht, daß der Aufenthalt des Fremden bis unmittelbar vor Stellung eines Sichtvermerksantrages ein unrechtmäßiger nach Umgehung der Grenzkontrolle sein müsse. Vielmehr liegt diesem Versagungstatbestand der Gedanke zugrunde, daß Fremde, die sich den Zugang zum Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle verschafft haben, im Inland keine Möglichkeit haben sollen, im Rahmen des FrG 1993 eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen. Ob dem Fremden unmittelbar vor seiner Antragstellung eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 zugekommen ist, ist demnach in diesem Zusammenhang ohne Relevanz (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180384.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180384_19930930X02

Rechtssatz für 94/18/1143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/1143

Entscheidungsdatum

28.04.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0384 2

Stammrechtssatz

Die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG 1993 erfordert nicht, daß der Aufenthalt des Fremden bis unmittelbar vor Stellung eines Sichtvermerksantrages ein unrechtmäßiger nach Umgehung der Grenzkontrolle sein müsse. Vielmehr liegt diesem Versagungstatbestand der Gedanke zugrunde, daß Fremde, die sich den Zugang zum Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle verschafft haben, im Inland keine Möglichkeit haben sollen, im Rahmen des FrG 1993 eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen. Ob dem Fremden unmittelbar vor seiner Antragstellung eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 zugekommen ist, ist demnach in diesem Zusammenhang ohne Relevanz (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181143.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181143_19950428X03

Rechtssatz für 95/18/0461

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0461

Entscheidungsdatum

16.01.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0384 2

Stammrechtssatz

Die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG 1993 erfordert nicht, daß der Aufenthalt des Fremden bis unmittelbar vor Stellung eines Sichtvermerksantrages ein unrechtmäßiger nach Umgehung der Grenzkontrolle sein müsse. Vielmehr liegt diesem Versagungstatbestand der Gedanke zugrunde, daß Fremde, die sich den Zugang zum Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle verschafft haben, im Inland keine Möglichkeit haben sollen, im Rahmen des FrG 1993 eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen. Ob dem Fremden unmittelbar vor seiner Antragstellung eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 zugekommen ist, ist demnach in diesem Zusammenhang ohne Relevanz (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995180461.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180461_19970116X01