Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/1128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/1128

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Rechtssatz

Die vom Fremden geltend gemachten Umstände (er laufe Gefahr, aufgrund der von seiner Gattin beantragten und in der Folge auch durch das Gericht ausgesprochenen Scheidung die bereits beantragte österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu erhalten; er habe seine bisherige Staatsbürgerschaft bereits zurückgelegt; es sei nicht Sinn von fremdenpolizeilichen Vorschriften, durch nachvollziehbare Umstände in Not geratene Ausländer des Landes zu verweisen; er habe nicht die geringste Chance, vom Ausland her die Durchsetzung seiner Rechte zu betreiben), sind insbesondere nicht geeignet, die Interessenabwägung gem Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 zugunsten des Fremden zu beeinflussen, weil ihnen für die hiefür maßgebenden Kriterien der Ziffer eins und Ziffer 2, der genannten Bestimmung die Wesentlichkeit mangelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181128.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994181128_19950309X02