Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0617

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0617

Entscheidungsdatum

21.09.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/07 Grenzüberwachung

Norm

AufG Anzahl der Bewilligungen 1993 §4 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
GrKontrG 1969 §10 Abs1;

Rechtssatz

Für das Erfordernis, sich iSd Paragraph 4, Absatz 2, der römisch fünf der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufenthaltsG, BGBl 1993/402, der Grenzkontrolle zu stellen, genügt es nicht, sich der Grenzkontrolle nach dem GrKontrG zu unterziehen. Vielmehr wird diesem Erfordernis nur durch ein Tun

des Fremden entsprochen: Er hat von sich aus (initiativ) an der Grenzkontrollestelle an ein Grenzkontrollorgan zwecks Durchführung der Grenzkontrolle heranzutreten (Hinweis E 29.6.1995, 95/18/1099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180617.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1994180617_19950921X01