Für das Erfordernis, sich iSd § 4 Abs 2 der V der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufenthaltsG, BGBl 1993/402, der Grenzkontrolle zu stellen, genügt es nicht, sich der Grenzkontrolle nach dem GrKontrG zu unterziehen. Vielmehr wird diesem Erfordernis nur durch ein TunFür das Erfordernis, sich iSd Paragraph 4, Absatz 2, der römisch fünf der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufenthaltsG, BGBl 1993/402, der Grenzkontrolle zu stellen, genügt es nicht, sich der Grenzkontrolle nach dem GrKontrG zu unterziehen. Vielmehr wird diesem Erfordernis nur durch ein Tun
des Fremden entsprochen: Er hat von sich aus (initiativ) an der Grenzkontrollestelle an ein Grenzkontrollorgan zwecks Durchführung der Grenzkontrolle heranzutreten (Hinweis E 29.6.1995, 95/18/1099).