Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1995

Geschäftszahl

94/18/0617

Rechtssatz

Für das Erfordernis, sich iSd Paragraph 4, Absatz 2, der römisch fünf der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufenthaltsG, BGBl 1993/402, der Grenzkontrolle zu stellen, genügt es nicht, sich der Grenzkontrolle nach dem GrKontrG zu unterziehen. Vielmehr wird diesem Erfordernis nur durch ein Tun

des Fremden entsprochen: Er hat von sich aus (initiativ) an der Grenzkontrollestelle an ein Grenzkontrollorgan zwecks Durchführung der Grenzkontrolle heranzutreten (Hinweis E 29.6.1995, 95/18/1099).