Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0442

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0442

Entscheidungsdatum

08.09.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Rechtssatz

Die bloße Behauptung des Fremden, bei einer Rückkehr in seine Heimat (hier: Liberia) mit unmenschlicher Behandlung oder der Todesstrafe rechnen zu müssen, reicht keineswegs aus, eine Gefährdung iSd Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 glaubhaft zu machen (Hinweis E 25.11.1993, 93/18/0381), zumal sich die vom für das Verlassen des Heimatlandes ins Treffen geführten Gründe im wesentlichen auf die fehlende Möglichkeit der Fortsetzung seines Studiums und die fehlende Bereitschaft, (auf der Seite der Rebellen) am Bürgerkrieg teilzunehmen, eingrenzen lassen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180442.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180442_19940908X03