Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/17/0427

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14331 A/1995

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

94/17/0427

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Siehe jedoch: 86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987; Verstärkung gemäß §13 Abs1 Z1 VwGG nicht erforderlich, da Rechtslage vor Einführung der UVS und daher zur Frage der Zuständigkeit dieser Behörden nach § 36 Abs. 2 AVG 1991 keine ausdrückliche Aussage.

Rechtssatz

Die vom Beschuldigten gebrauchte Formulierung: "vertrottelte Magistrate" stellt eine mit der angebrachten Kritik nicht zusammenhängende Beschimpfung dar. Sie vergiftet daher die Atmosphäre des Verwaltungsverfahrens, ohne auch nur ein diskutables Werturteil iSd Artikel 10, Absatz eins, MRK zum Ausdruck zu bringen oder auch nur mit einem solchen in erkennbarem Zusammenhang zu stehen. Abgesehen davon läge es auch im Interesse der öffentlichen Ordnung (Artikel 10, Absatz 2, MRK), der Behinderung von behördlichen Verfahren durch Beschimpfungen entgegenzuwirken, wofür sich eine angemessene Ordnungsstrafe als geeignetes und verhältnismäßiges Mittel darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170427.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1994170427_19950928X11