Wirkt die Partei im Ermittlungsverfahren nicht mit, steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 Abs 2 und § 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung eventuell auch für die Partei negative Schlüsse zu ziehen (Hinweis E 12.12.1978, 1246/77, VwSlg 9721 A/1978; E 14.5.1986, 86/03/0044; E 11.6.1991, 90/07/0166).Wirkt die Partei im Ermittlungsverfahren nicht mit, steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 46, AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung eventuell auch für die Partei negative Schlüsse zu ziehen (Hinweis E 12.12.1978, 1246/77, VwSlg 9721 A/1978; E 14.5.1986, 86/03/0044; E 11.6.1991, 90/07/0166).