Die Auffassung, die Gewährung der Einsicht in einen Akt des Finanzstrafverfahrens falle "nicht in den Kompetenzbereich der Abgabenbehörde", ist unrichtig. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Partei auch dann Gelegenheit zur Verteidigung ihrer Rechte zu geben und erforderlichenfalls Einsichtnahme in die Akten zu gewähren ist, wenn sich die Abgabenbehörde bei ihrer Entscheidung auf Akten eines Finanzstrafverfahrens stützt. Insbesondere kann als Beweismittel für eine abgabenbehördliche Entscheidung grundsätzlich nur herangezogen werden, was auch der Partei zugänglich gemacht worden ist. Mit der Auffassung, es müßte vom Abgabepflichtigen bzw Haftungspflichtigen bei der Finanzstrafbehörde unter Berufung auf § 79 FinStrG Akteneinsicht begehrt werden, wird übersehen, daß die Rechte nach § 79 Abs 1 FinStrG nur der Beschuldigte und der Nebenbeteiligte geltend machen können.Die Auffassung, die Gewährung der Einsicht in einen Akt des Finanzstrafverfahrens falle "nicht in den Kompetenzbereich der Abgabenbehörde", ist unrichtig. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Partei auch dann Gelegenheit zur Verteidigung ihrer Rechte zu geben und erforderlichenfalls Einsichtnahme in die Akten zu gewähren ist, wenn sich die Abgabenbehörde bei ihrer Entscheidung auf Akten eines Finanzstrafverfahrens stützt. Insbesondere kann als Beweismittel für eine abgabenbehördliche Entscheidung grundsätzlich nur herangezogen werden, was auch der Partei zugänglich gemacht worden ist. Mit der Auffassung, es müßte vom Abgabepflichtigen bzw Haftungspflichtigen bei der Finanzstrafbehörde unter Berufung auf Paragraph 79, FinStrG Akteneinsicht begehrt werden, wird übersehen, daß die Rechte nach Paragraph 79, Absatz eins, FinStrG nur der Beschuldigte und der Nebenbeteiligte geltend machen können.