Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/16/0275

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6979 F/1995

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/16/0275

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0276

Rechtssatz

Die Auffassung, die Gewährung der Einsicht in einen Akt des Finanzstrafverfahrens falle "nicht in den Kompetenzbereich der Abgabenbehörde", ist unrichtig. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Partei auch dann Gelegenheit zur Verteidigung ihrer Rechte zu geben und erforderlichenfalls Einsichtnahme in die Akten zu gewähren ist, wenn sich die Abgabenbehörde bei ihrer Entscheidung auf Akten eines Finanzstrafverfahrens stützt. Insbesondere kann als Beweismittel für eine abgabenbehördliche Entscheidung grundsätzlich nur herangezogen werden, was auch der Partei zugänglich gemacht worden ist. Mit der Auffassung, es müßte vom Abgabepflichtigen bzw Haftungspflichtigen bei der Finanzstrafbehörde unter Berufung auf Paragraph 79, FinStrG Akteneinsicht begehrt werden, wird übersehen, daß die Rechte nach Paragraph 79, Absatz eins, FinStrG nur der Beschuldigte und der Nebenbeteiligte geltend machen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160275.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994160275_19950227X01