Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 7138 F/1996
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
94/16/0148
Entscheidungsdatum
14.11.1996
Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm
GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/16/0147 E 14. November 1996
Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, daß sich der ursprüngliche Antrag des Abgabepflichtigen auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit von insgesamt 1987 Stromerzeugungsanlage bezog, wurde in einem späteren Schriftsatz der einheitlichen Antrag um Beendigung des anhängigen Verfahrens gestellt. Mit diesem Urgenzschreiben wurde somit nicht eine Mehrheit selbständiger Ansuchen iSd § 12 Abs 1 GebG gestellt.Ungeachtet des Umstandes, daß sich der ursprüngliche Antrag des Abgabepflichtigen auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit von insgesamt 1987 Stromerzeugungsanlage bezog, wurde in einem späteren Schriftsatz der einheitlichen Antrag um Beendigung des anhängigen Verfahrens gestellt. Mit diesem Urgenzschreiben wurde somit nicht eine Mehrheit selbständiger Ansuchen iSd Paragraph 12, Absatz eins, GebG gestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994160148.X02
Dokumentnummer
JWR_1994160148_19961114X02