Die Konkurseröffnung über das Vermögen einer KG führt zwar zufolge § 161 Abs 2 iVm § 131 Z 3 HGB zur Auflösung der Gesellschaft, nicht aber zur sofortigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses. Die Gesellschaft besteht vorerst weiter und kann - zB im Falle des Abschlusses eines Zwangsausgleichs - ihren Fortbestand sichern. Wird hingegen das Massevermögen verwertet und verteilt und dann der Konkurs aufgehoben, kommt es erst dadurch zur Beendigung (Vollbeendigung) der Gesellschaft.Die Konkurseröffnung über das Vermögen einer KG führt zwar zufolge Paragraph 161, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 131, Ziffer 3, HGB zur Auflösung der Gesellschaft, nicht aber zur sofortigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses. Die Gesellschaft besteht vorerst weiter und kann - zB im Falle des Abschlusses eines Zwangsausgleichs - ihren Fortbestand sichern. Wird hingegen das Massevermögen verwertet und verteilt und dann der Konkurs aufgehoben, kommt es erst dadurch zur Beendigung (Vollbeendigung) der Gesellschaft.