Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/14/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/14/0013

Entscheidungsdatum

31.05.1994

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §8 Abs6;

Rechtssatz

Die in Paragraph 8, Absatz 6, FamLAG erwähnten Zeugnisse als Nachweis für die Anspruchsvoraussetzungen sind Gutachten. Den im Gesetz erwähnten Sachverständigen (sachverständigen Stellen) kommt nicht die Befugnis zur Entscheidung über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (Zuerkennung oder Versagung) zu. Dies folgt schon aus dem Fehlen entsprechender Rechtsschutzeinrichtungen hinsichtlich der betreffenden Zeugnisse (Hinweis E 13.10.1993, 90/14/0021). Eine Abweisung des Antrages allein mit der Begründung, dem Antragsteller sei es nicht gelungen, seinerseits der Behörde ein Zeugnis iSd Paragraph 8, Absatz 6, FamLAG vorzulegen, widerspricht daher dem Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140013.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1994140013_19940531X02