Ebenso wie Aufwendungen für die Anschaffung einer Kapitalanlage stellen Anwaltskosten iZm einer Kapitalforderung keinesfalls Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dar. In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß Leistungen iZm einer zum Privatvermögen
gehörenden Kapitalforderung nicht für das Unternehmen des Steuerpflichtigen ausgeführt wurden, sodaß eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht gegeben ist.