Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/12/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/12/0143

Entscheidungsdatum

19.10.1994

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
41/02 Melderecht
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

HauptwohnsitzG 1994;
JN §66;
MeldeG 1991;
RGV 1955 §22 Abs5;
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/16 94/12/0165 1

Stammrechtssatz

Dem Begriff des Wohnsitzes iSd Paragraph 66, JN bzw den Bestimmungen des HauptwohnsitzG 1994, BGBl 1994/505, kommt keine (auch nur mittelbare) Bedeutung für die Auslegung des Begriffes "Wohnort" iSd Paragraph 22, Absatz 5, RGV zu. Auch die polizeiliche Anmeldung und Abmeldung iSd MeldG 1991 sagt nichts über die Innehabung einer Wohnung am Zuteilungsort aus. Unter einer Wohnung sind nach herrschender Rechtsansicht Räumlichkeiten zu verstehen, die so beschaffen sind, daß sie nach Größe und Ausstattung dem Inhaber ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Da eine Person mehrere Wohnungen innehaben und tatsächlich benützen kann, sind rechtlich auch gleichzeitig mehrere Wohnorte möglich (Hinweis E 19.10.1994, 94/12/0143; hier: das Fehlen eines Kinderzimmers nimmt einer Wohnung nicht die Eigenschaft als solche iSd RGV).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120143.X03

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994120143_19941019X03

Rechtssatz für 94/12/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/12/0165

Entscheidungsdatum

16.11.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
41/02 Melderecht
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

HauptwohnsitzG 1994;
JN §66;
MeldeG 1991 idF 1994/505;
RGV 1955 §22 Abs5;
VwRallg;
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Dem Begriff des Wohnsitzes iSd Paragraph 66, JN bzw den Bestimmungen des HauptwohnsitzG 1994, BGBl 1994/505, kommt keine (auch nur mittelbare) Bedeutung für die Auslegung des Begriffes "Wohnort" iSd Paragraph 22, Absatz 5, RGV zu. Auch die polizeiliche Anmeldung und Abmeldung iSd MeldG 1991 sagt nichts über die Innehabung einer Wohnung am Zuteilungsort aus. Unter einer Wohnung sind nach herrschender Rechtsansicht Räumlichkeiten zu verstehen, die so beschaffen sind, daß sie nach Größe und Ausstattung dem Inhaber ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Da eine Person mehrere Wohnungen innehaben und tatsächlich benützen kann, sind rechtlich auch gleichzeitig mehrere Wohnorte möglich (Hinweis E 19.10.1994, 94/12/0143; hier: das Fehlen eines Kinderzimmers nimmt einer Wohnung nicht die Eigenschaft als solche iSd RGV).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120165.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1994120165_19941116X01