Beruft sich der Einschreiter in seinem Schreiben weder auf einen erteilten Auftrag zur Erhebung einer Berufung, noch erklärt er, namens des Beschwerdeführers tätig zu werden, und wird das Vorliegen einer Vollmacht nicht einmal behauptet, sondern vielmehr sprachlich deutlich zwischen dem Beschwerdeführer, über den Auskünfte erteilt werden, und dem Verfasser des Schreibens, der eine anders lautende Entscheidung herbeiführen will, unterschieden, stellt sich das Schreiben dem Inhalt nach als Verwendung für die Interessen eines Dritten dar. Die äußere Form (Firmenpapier und firmenmäßige Fertigung) indiziert ebenfalls nicht eine Zurechnung an den Beschwerdeführer (hier: ein bei der im Berufungsverfahren einschreitenden Gesellschaft beschäftigter LKW-Fahrer in einer Angelegenheit der Lenkerberechtigung. Bei diesem Sachverhalt liegt eine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Berufung nicht vor).