Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/10/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/10/0059

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs1;
SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs3;

Rechtssatz

Die Behörde hat zu Recht Gewerbsmäßigkeit angenommen. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen der Beschuldigten, des Verlangens und der Annahme eines Entgeltes und des Verhaltens der Beschuldigten entsprechend dem einer professionellen Prostituierten, konnte die Behörde im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung auf die Absicht, sich durch die wiederkehrende Ausübung der Unzucht fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, schließen (Hinweis E 14.10.1991, 91/10/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100059.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100059_19940530X04