Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
94/10/0059
Entscheidungsdatum
30.05.1994
Index
L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
Norm
SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs1;
SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs3;
Rechtssatz
Die Behörde hat zu Recht Gewerbsmäßigkeit angenommen. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen der Beschuldigten, des Verlangens und der Annahme eines Entgeltes und des Verhaltens der Beschuldigten entsprechend dem einer professionellen Prostituierten, konnte die Behörde im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung auf die Absicht, sich durch die wiederkehrende Ausübung der Unzucht fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, schließen (Hinweis E 14.10.1991, 91/10/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100059.X04
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011
Dokumentnummer
JWR_1994100059_19940530X04