Verwaltungsgerichtshof
30.05.1994
94/10/0059
Die Behörde hat zu Recht Gewerbsmäßigkeit angenommen. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen der Beschuldigten, des Verlangens und der Annahme eines Entgeltes und des Verhaltens der Beschuldigten entsprechend dem einer professionellen Prostituierten, konnte die Behörde im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung auf die Absicht, sich durch die wiederkehrende Ausübung der Unzucht fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, schließen (Hinweis E 14.10.1991, 91/10/0112).