Einen besonderen Milderungsgrund iSd § 34 Z 12 StGB muß die Behörde nicht annehmen, wenn der Beschuldigte trotz einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht keine entsprechenden Nachforschungen über die Rechtslage, angestellt hat.Einen besonderen Milderungsgrund iSd Paragraph 34, Ziffer 12, StGB muß die Behörde nicht annehmen, wenn der Beschuldigte trotz einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht keine entsprechenden Nachforschungen über die Rechtslage, angestellt hat.