Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/09/0373

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/09/0373

Entscheidungsdatum

21.01.1994

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung zwar durch die Kriegseinwirkung ausgelöst worden ist, jedoch auch ohne sie eingetreten wäre, dann läßt sich der Leidenszustand in eine anlagebedingte Komponente und in eine kriegsbedingte Komponente teilen. Die kriegsbedingte Komponente stellt den Anteil dar, der nach dem KOVG zu entschädigen ist. Wenn dagegen die durch die Kriegseinwirkung ausgelöste Gesundheitsschädigung sonst wahrscheinlich nicht aufgetreten wäre, dann ist eine anteilsmäßige Entschädigung nicht am Platze, weil Anlagebedingtheit und Kriegsbedingtheit hier nicht in Komponenten zerfallen, sondern sich in ihren Ausmaßen vollkommen decken. Ist aber eine Gesundheitsschädigung zwar anlagebedingt, jedoch zugleich zur Gänze kriegsbedingt, dann ist sie auch zur Gänze als Dienstbeschädigung zu werten (Hinweis E 10.4.1957, 3004/54, VwSlg 4331 A/1957).

Schlagworte

Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Besondere Rechtsprobleme Verschlimmerungsanteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090373.X04

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1993090373_19940121X04

Rechtssatz für 94/09/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/09/0142

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/21 93/09/0373 4

Stammrechtssatz

Wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung zwar durch die Kriegseinwirkung ausgelöst worden ist, jedoch auch ohne sie eingetreten wäre, dann läßt sich der Leidenszustand in eine anlagebedingte Komponente und in eine kriegsbedingte Komponente teilen. Die kriegsbedingte Komponente stellt den Anteil dar, der nach dem KOVG zu entschädigen ist. Wenn dagegen die durch die Kriegseinwirkung ausgelöste Gesundheitsschädigung sonst wahrscheinlich nicht aufgetreten wäre, dann ist eine anteilsmäßige Entschädigung nicht am Platze, weil Anlagebedingtheit und Kriegsbedingtheit hier nicht in Komponenten zerfallen, sondern sich in ihren Ausmaßen vollkommen decken. Ist aber eine Gesundheitsschädigung zwar anlagebedingt, jedoch zugleich zur Gänze kriegsbedingt, dann ist sie auch zur Gänze als Dienstbeschädigung zu werten (Hinweis E 10.4.1957, 3004/54, VwSlg 4331 A/1957).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verschlimmerungsanteil Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090142.X04

Im RIS seit

27.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1994090142_19941215X04

Rechtssatz für 94/09/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/09/0080

Entscheidungsdatum

16.10.2001

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0373 E 21. Jänner 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung zwar durch die Kriegseinwirkung ausgelöst worden ist, jedoch auch ohne sie eingetreten wäre, dann läßt sich der Leidenszustand in eine anlagebedingte Komponente und in eine kriegsbedingte Komponente teilen. Die kriegsbedingte Komponente stellt den Anteil dar, der nach dem KOVG zu entschädigen ist. Wenn dagegen die durch die Kriegseinwirkung ausgelöste Gesundheitsschädigung sonst wahrscheinlich nicht aufgetreten wäre, dann ist eine anteilsmäßige Entschädigung nicht am Platze, weil Anlagebedingtheit und Kriegsbedingtheit hier nicht in Komponenten zerfallen, sondern sich in ihren Ausmaßen vollkommen decken. Ist aber eine Gesundheitsschädigung zwar anlagebedingt, jedoch zugleich zur Gänze kriegsbedingt, dann ist sie auch zur Gänze als Dienstbeschädigung zu werten (Hinweis E 10.4.1957, 3004/54, VwSlg 4331 A/1957).

Schlagworte

Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1994090080.X04

Im RIS seit

22.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1994090080_20011016X04

Rechtssatz für 2005/09/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/09/0054

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0373 E 21. Jänner 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung zwar durch die Kriegseinwirkung ausgelöst worden ist, jedoch auch ohne sie eingetreten wäre, dann läßt sich der Leidenszustand in eine anlagebedingte Komponente und in eine kriegsbedingte Komponente teilen. Die kriegsbedingte Komponente stellt den Anteil dar, der nach dem KOVG zu entschädigen ist. Wenn dagegen die durch die Kriegseinwirkung ausgelöste Gesundheitsschädigung sonst wahrscheinlich nicht aufgetreten wäre, dann ist eine anteilsmäßige Entschädigung nicht am Platze, weil Anlagebedingtheit und Kriegsbedingtheit hier nicht in Komponenten zerfallen, sondern sich in ihren Ausmaßen vollkommen decken. Ist aber eine Gesundheitsschädigung zwar anlagebedingt, jedoch zugleich zur Gänze kriegsbedingt, dann ist sie auch zur Gänze als Dienstbeschädigung zu werten (Hinweis E 10.4.1957, 3004/54, VwSlg 4331 A/1957).

Schlagworte

Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Besondere Rechtsprobleme Verschlimmerungsanteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005090054.X02

Im RIS seit

30.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009

Dokumentnummer

JWR_2005090054_20081216X02