Der Gedanke der "Akzessorietät" von Beitragsschuld und Haftung kann nicht losgelöst von den ihn bestimmenden Gesichtspunkten insoweit verselbständigt werden, daß Vertreter von der Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG auch in Konstellationen freigestellt werden, die geradezu im Kernbereich der ratio legis liegen und zu einer kaum verständlichen Ungleichbehandlung innerhalb verschiedener Fälle von Uneinbringlichkeit führen. Es kann also nicht (Hinweis E 26.6.1996, 95/16/0077, und 20.11.1996, 93/15/0006) vom "Wesen der Akzessorietät" auf den Umfang der Haftung geschlossen werden, sondern es müssen die Bestimmungsgründe der Haftung bei der Inhaltsbestimmung des Akzessorietätsprinzips maßgebend sein.Der Gedanke der "Akzessorietät" von Beitragsschuld und Haftung kann nicht losgelöst von den ihn bestimmenden Gesichtspunkten insoweit verselbständigt werden, daß Vertreter von der Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auch in Konstellationen freigestellt werden, die geradezu im Kernbereich der ratio legis liegen und zu einer kaum verständlichen Ungleichbehandlung innerhalb verschiedener Fälle von Uneinbringlichkeit führen. Es kann also nicht (Hinweis E 26.6.1996, 95/16/0077, und 20.11.1996, 93/15/0006) vom "Wesen der Akzessorietät" auf den Umfang der Haftung geschlossen werden, sondern es müssen die Bestimmungsgründe der Haftung bei der Inhaltsbestimmung des Akzessorietätsprinzips maßgebend sein.