Das Bestehen einer Beitragsschuld ist im Haftungsverfahren nach § 67 Abs 10 ASVG eine Vorfrage iSd § 38 AVG, solange darüber nicht rechtskräftig abgesprochen worden ist.Das Bestehen einer Beitragsschuld ist im Haftungsverfahren nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG, solange darüber nicht rechtskräftig abgesprochen worden ist.