Der Gemeinschuldner (hier eine GmbH) verliert durch die Konkurseröffnung nicht die Prozeßfähigkeit, sondern nur die Verfügungsfähigkeit über die Masse. Er kann somit Bevollmächtigter in einem Verfahren sein. Der Gemeinschuldner kann somit mit Zustimmung des Masseverwalters - und damit im rechtlichen Ergebnis als Bevollmächtigter des Masseverwalters - Verfahrenshandlungen setzen (Hinweis E 20.4.1993, 93/14/0004, 0005; E 14.9.1994, 91/13/0138). Ein solcher Rechtsakt der Bevollmächtigung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter in Form der Genehmigung gesetzter Prozeßhandlungen kann auch
erst nachträglich erwiesen werden (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0328 und 8.10.1987, 87/07/0087).