Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/05/0284

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/05/0284

Entscheidungsdatum

20.06.1995

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
BauO NÖ 1976 §100 Abs1;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Grenze des nach Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 zulässigen Ausmaßes an Immissionen richtet sich nach dem örtlichen Ausmaß, welches je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden sein kann. Vorweg hat aber die Baubehörde zu prüfen, ob das Vorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist, dies insbesondere auch dann, wenn mit dem Bauvorhaben eine Erweiterung (Änderung) der Betriebstype vorgesehen ist (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, Seite 237). Da die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung abschließend beurteilt werden muß, ist ein Vorbehalt einer späteren Überprüfung der fertigen Anlage nicht zulässig (Hinweis E 18.4.1978, 2491/76, VwSlg 9529 A/1978).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050284.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994050284_19950620X04

Rechtssatz für 95/05/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/05/0217

Entscheidungsdatum

23.01.1996

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
BauO NÖ 1976 §100 Abs1;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/20 94/05/0284 4

Stammrechtssatz

Die Grenze des nach Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 zulässigen Ausmaßes an Immissionen richtet sich nach dem örtlichen Ausmaß, welches je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden sein kann. Vorweg hat aber die Baubehörde zu prüfen, ob das Vorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist, dies insbesondere auch dann, wenn mit dem Bauvorhaben eine Erweiterung (Änderung) der Betriebstype vorgesehen ist (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, Seite 237). Da die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung abschließend beurteilt werden muß, ist ein Vorbehalt einer späteren Überprüfung der fertigen Anlage nicht zulässig (Hinweis E 18.4.1978, 2491/76, VwSlg 9529 A/1978).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050217.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995050217_19960123X03