Gemäß § 89 Abs 1 GewO 1973 ist eine Konzession "überdies" - und somit ungeachtet dessen, ob etwa auch die im § 87 Abs 1 leg cit normierten Entziehungsgründe vorliegen - zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, wobei die Bestimmungen des § 87 Abs 3 bis 6 sinngemäß gelten. (Hinweis auf E vom 22.1.1982, 81/04/0091)Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 ist eine Konzession "überdies" - und somit ungeachtet dessen, ob etwa auch die im Paragraph 87, Absatz eins, leg cit normierten Entziehungsgründe vorliegen - zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, wobei die Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3 bis 6 sinngemäß gelten. (Hinweis auf E vom 22.1.1982, 81/04/0091)