Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0488

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0488

Entscheidungsdatum

11.11.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §26;

Rechtssatz

Maßgebend für eine Entscheidung gem Paragraph 26, FrG 1993 ist, daß sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die für seine Erlassung maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dient somit nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (Hinweis E 8.10.1992, 92/18/0389).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180488.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180488_19931111X01

Rechtssatz für 93/18/0621

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

93/18/0621

Entscheidungsdatum

27.01.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/11 93/18/0488 1

Stammrechtssatz

Maßgebend für eine Entscheidung gem Paragraph 26, FrG 1993 ist, daß sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die für seine Erlassung maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dient somit nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (Hinweis E 8.10.1992, 92/18/0389).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180621.X07

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180621_19940127X07

Rechtssatz für 93/18/0622

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0622

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/11 93/18/0488 1

Stammrechtssatz

Maßgebend für eine Entscheidung gem Paragraph 26, FrG 1993 ist, daß sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die für seine Erlassung maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dient somit nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (Hinweis E 8.10.1992, 92/18/0389).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180622.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180622_19940504X01

Rechtssatz für 94/18/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0280

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/11 93/18/0488 1

Stammrechtssatz

Maßgebend für eine Entscheidung gem Paragraph 26, FrG 1993 ist, daß sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die für seine Erlassung maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dient somit nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (Hinweis E 8.10.1992, 92/18/0389).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180280.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180280_19940623X01

Rechtssatz für 94/18/0540

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0540

Entscheidungsdatum

03.11.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/11 93/18/0488 1

Stammrechtssatz

Maßgebend für eine Entscheidung gem Paragraph 26, FrG 1993 ist, daß sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die für seine Erlassung maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dient somit nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (Hinweis E 8.10.1992, 92/18/0389).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180540.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180540_19941103X01

Rechtssatz für 94/18/0559

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0559

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/11 93/18/0488 1

Stammrechtssatz

Maßgebend für eine Entscheidung gem Paragraph 26, FrG 1993 ist, daß sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die für seine Erlassung maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dient somit nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (Hinweis E 8.10.1992, 92/18/0389).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180559.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180559_19941117X01

Rechtssatz für 97/18/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/18/0122

Entscheidungsdatum

04.04.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/11 93/18/0488 1

Stammrechtssatz

Maßgebend für eine Entscheidung gem Paragraph 26, FrG 1993 ist, daß sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die für seine Erlassung maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dient somit nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (Hinweis E 8.10.1992, 92/18/0389).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180122.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997180122_19970404X01