Verwaltungsgerichtshof
27.01.1994
93/18/0621
GRS wie VwGH E 1993/11/11 93/18/0488 1
Maßgebend für eine Entscheidung gem Paragraph 26, FrG 1993 ist, daß sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die für seine Erlassung maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dient somit nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (Hinweis E 8.10.1992, 92/18/0389).