Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
93/17/0187
Entscheidungsdatum
22.02.1995
Index
L34005 Abgabenordnung Salzburg
30/02 Finanzausgleich
Norm
FAGNov 1991 Art2 §2 Abs3;
LAO Slbg 1963 §148 Abs2;
LAO Slbg 1963 §182 Abs1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/17/0201
94/17/0144
Rechtssatz
Ist eine den Außerortverbrauch von Getränken erfassende Abgabenerklärung iSd § 148 Abs 2 Slbg LAO derart berichtigt worden, daß der Außerortverbrauch nicht mehr erfaßt ist, so ist auf diese als relevante Abgabenerklärung geltende Mängelbehebungserklärung Art 2 § 2 Abs 3 FAGNov 1991 nicht anzuwenden. Die Behörde durfte daher die - ihr offenstehende - Ermittlung des durch die Berichtigung ausgeschiedenen Außerortverbrauchs nicht unter Hinweis auf diese Bestimmung durch einen Rückgriff auf die seinerzeitige Abgabenerklärung ersetzen.Ist eine den Außerortverbrauch von Getränken erfassende Abgabenerklärung iSd Paragraph 148, Absatz 2, Slbg LAO derart berichtigt worden, daß der Außerortverbrauch nicht mehr erfaßt ist, so ist auf diese als relevante Abgabenerklärung geltende Mängelbehebungserklärung Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 3, FAGNov 1991 nicht anzuwenden. Die Behörde durfte daher die - ihr offenstehende - Ermittlung des durch die Berichtigung ausgeschiedenen Außerortverbrauchs nicht unter Hinweis auf diese Bestimmung durch einen Rückgriff auf die seinerzeitige Abgabenerklärung ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170187.X02
Dokumentnummer
JWR_1993170187_19950222X02