Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/17/0261

Entscheidungsdatum

20.09.1996

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1;
LAO Wr 1962 §12 Abs1;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Rechtssatz

Ist die Abgabenbehörde von der unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen, es komme bei der Beurteilung eines Erwerbsvorganges als Übereignung eines Unternehmens im ganzen iSd Paragraph 12, Absatz eins, Wr LAO ausschließlich auf die Beurteilung des der Übertragung zugrundegelegten Vertrages an und hat sie keine Feststellungen darüber getroffen, welche Betriebsgegenstände der Primärschuldner dem zur Haftung Herangezogenen tatsächlich übereignet hat - woraus der Schluß gezogen hätte werden können, dieser habe ein lebendes (lebensfähiges) Unternehmen (hier: Gastgewerbebetrieb) erworben - so hat die Abgabenbehörde den Bescheid betreffend die Heranziehung als Haftender - im Hinblick auf die Haftungsinanspruchnahme dem Grunde nach - mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170261.X04

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017

Dokumentnummer

JWR_1993170261_19960920X04