Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/17/0169

Entscheidungsdatum

27.01.1997

Index

L37304 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Oberösterreich

Norm

FremdenverkehrsabgabeG OÖ 1969 §4;

Rechtssatz

Quartiergeber iSd OÖ FemdenverkehrsabgabeG 1969 ist derjenige, der die Unterkunft führt und in dessen Namen und auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb nach außen in Erscheinung tritt (Hinweis: E 20.12.1991, 89/17/0165). Maßgebend ist das Auftreten des Unternehmens im eigenen Namen gegenüber den Gästen als den Vertragsspartnern (Hinweis: E 27.2.1992, 89/17/0042, 0155), in Zweifelsfällen etwa auch das Auftreten im eigenen Namen gegenüber den Abgabenbehörden. Dabei muß es sich aber nicht unbedingt um den Inhaber der gewerberechtlichen Konzession handeln. Auch mehreren Personen kann die Eigenschaft des Quartiergebers zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170169.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993170169_19970127X05