Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1997

Geschäftszahl

93/17/0169

Rechtssatz

Quartiergeber iSd OÖ FemdenverkehrsabgabeG 1969 ist derjenige, der die Unterkunft führt und in dessen Namen und auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb nach außen in Erscheinung tritt (Hinweis: E 20.12.1991, 89/17/0165). Maßgebend ist das Auftreten des Unternehmens im eigenen Namen gegenüber den Gästen als den Vertragsspartnern (Hinweis: E 27.2.1992, 89/17/0042, 0155), in Zweifelsfällen etwa auch das Auftreten im eigenen Namen gegenüber den Abgabenbehörden. Dabei muß es sich aber nicht unbedingt um den Inhaber der gewerberechtlichen Konzession handeln. Auch mehreren Personen kann die Eigenschaft des Quartiergebers zukommen.