Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/17/0022

Entscheidungsdatum

23.06.1995

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Im zweiten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG 1989 hat der Gesetzgeber den durch die Worte "zugänglich macht" umschriebenen Umfang des Tatbestandes durch den Klammerausdruck "(Inhaber)" eingeschränkt. Gemeint ist damit eine Person, die den Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht. Damit ist etwa der Sachverhalt erfaßt, daß ein Automatenbetreiber bei einem Gastwirt einen Glücksspielautomaten aufstellt und auf seine Rechnung und Gefahr betreibt, während sich der Gastwirt davon eine Belebung seiner Getränkeumsätze und Speiseumsätze erhofft oder eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält. Diesfalls wäre der Gastwirt nicht als Betreiber (Veranstalter), sondern als eine Person anzusehen, die den Glücksspielapparat (Glücksspielautomaten) zugänglich macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991170022.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991170022_19950623X06

Rechtssatz für 93/17/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

93/17/0058

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/23 91/17/0022 6

Stammrechtssatz

Im zweiten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG 1989 hat der Gesetzgeber den durch die Worte "zugänglich macht" umschriebenen Umfang des Tatbestandes durch den Klammerausdruck "(Inhaber)" eingeschränkt. Gemeint ist damit eine Person, die den Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht. Damit ist etwa der Sachverhalt erfaßt, daß ein Automatenbetreiber bei einem Gastwirt einen Glücksspielautomaten aufstellt und auf seine Rechnung und Gefahr betreibt, während sich der Gastwirt davon eine Belebung seiner Getränkeumsätze und Speiseumsätze erhofft oder eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält. Diesfalls wäre der Gastwirt nicht als Betreiber (Veranstalter), sondern als eine Person anzusehen, die den Glücksspielapparat (Glücksspielautomaten) zugänglich macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170058.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1993170058_19961220X07

Rechtssatz für 2003/17/0268

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/17/0268

Entscheidungsdatum

26.01.2004

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/17/0269 E 29. Jänner 2004 2003/17/0276 E 29. Jänner 2004 2003/17/0275 E 29. Jänner 2004 2003/17/0274 E 29. Jänner 2004 2003/17/0273 E 29. Jänner 2004 2003/17/0272 E 29. Jänner 2004 2003/17/0271 E 29. Jänner 2004 2003/17/0270 E 29. Jänner 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/17/0022 E 23. Juni 1995 RS 6

Stammrechtssatz

Im zweiten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG 1989 hat der Gesetzgeber den durch die Worte "zugänglich macht" umschriebenen Umfang des Tatbestandes durch den Klammerausdruck "(Inhaber)" eingeschränkt. Gemeint ist damit eine Person, die den Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht. Damit ist etwa der Sachverhalt erfaßt, daß ein Automatenbetreiber bei einem Gastwirt einen Glücksspielautomaten aufstellt und auf seine Rechnung und Gefahr betreibt, während sich der Gastwirt davon eine Belebung seiner Getränkeumsätze und Speiseumsätze erhofft oder eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält. Diesfalls wäre der Gastwirt nicht als Betreiber (Veranstalter), sondern als eine Person anzusehen, die den Glücksspielapparat (Glücksspielautomaten) zugänglich macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170268.X01

Im RIS seit

01.04.2004

Dokumentnummer

JWR_2003170268_20040126X01

Rechtssatz für 2003/17/0260

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/17/0260

Entscheidungsdatum

16.02.2004

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0261 2003/17/0262 2003/17/0263 2003/17/0264 2003/17/0265 2003/17/0266 2003/17/0267

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/17/0022 E 23. Juni 1995 RS 6

Stammrechtssatz

Im zweiten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG 1989 hat der Gesetzgeber den durch die Worte "zugänglich macht" umschriebenen Umfang des Tatbestandes durch den Klammerausdruck "(Inhaber)" eingeschränkt. Gemeint ist damit eine Person, die den Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht. Damit ist etwa der Sachverhalt erfaßt, daß ein Automatenbetreiber bei einem Gastwirt einen Glücksspielautomaten aufstellt und auf seine Rechnung und Gefahr betreibt, während sich der Gastwirt davon eine Belebung seiner Getränkeumsätze und Speiseumsätze erhofft oder eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält. Diesfalls wäre der Gastwirt nicht als Betreiber (Veranstalter), sondern als eine Person anzusehen, die den Glücksspielapparat (Glücksspielautomaten) zugänglich macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170260.X01

Im RIS seit

26.03.2004

Dokumentnummer

JWR_2003170260_20040216X01