Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.2004

Geschäftszahl

2003/17/0260

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/17/0022 E 23. Juni 1995 RS 6

Stammrechtssatz

Im zweiten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG 1989 hat der Gesetzgeber den durch die Worte "zugänglich macht" umschriebenen Umfang des Tatbestandes durch den Klammerausdruck "(Inhaber)" eingeschränkt. Gemeint ist damit eine Person, die den Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht. Damit ist etwa der Sachverhalt erfaßt, daß ein Automatenbetreiber bei einem Gastwirt einen Glücksspielautomaten aufstellt und auf seine Rechnung und Gefahr betreibt, während sich der Gastwirt davon eine Belebung seiner Getränkeumsätze und Speiseumsätze erhofft oder eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält. Diesfalls wäre der Gastwirt nicht als Betreiber (Veranstalter), sondern als eine Person anzusehen, die den Glücksspielapparat (Glücksspielautomaten) zugänglich macht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/17/0261

2003/17/0262

2003/17/0263

2003/17/0264

2003/17/0265

2003/17/0266

2003/17/0267