Verwaltungsgerichtshof
16.02.2004
2003/17/0260
GRS wie 91/17/0022 E 23. Juni 1995 RS 6
Im zweiten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG 1989 hat der Gesetzgeber den durch die Worte "zugänglich macht" umschriebenen Umfang des Tatbestandes durch den Klammerausdruck "(Inhaber)" eingeschränkt. Gemeint ist damit eine Person, die den Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht. Damit ist etwa der Sachverhalt erfaßt, daß ein Automatenbetreiber bei einem Gastwirt einen Glücksspielautomaten aufstellt und auf seine Rechnung und Gefahr betreibt, während sich der Gastwirt davon eine Belebung seiner Getränkeumsätze und Speiseumsätze erhofft oder eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält. Diesfalls wäre der Gastwirt nicht als Betreiber (Veranstalter), sondern als eine Person anzusehen, die den Glücksspielapparat (Glücksspielautomaten) zugänglich macht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/17/0261
2003/17/0262
2003/17/0263
2003/17/0264
2003/17/0265
2003/17/0266
2003/17/0267