Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

93/17/0001

Entscheidungsdatum

25.02.1994

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;
GebAG 1975 §18 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1994/9 S 734-736;

Rechtssatz

Es ist im konkreten Fall Sache des Zeugen (hier Zahnarzt), nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an den Tag der Zeugeneinvernahmen darzulegen, sondern - sollte dies zutreffen - jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, daß die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170001.X07

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1993170001_19940225X07