Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
93/17/0001
Entscheidungsdatum
25.02.1994
Index
27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;
GebAG 1975 §18 Abs2;
Beachte
Besprechung in:
AnwBl 1994/9 S 734-736;
Rechtssatz
Es ist im konkreten Fall Sache des Zeugen (hier Zahnarzt), nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an den Tag der Zeugeneinvernahmen darzulegen, sondern - sollte dies zutreffen - jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, daß die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170001.X07
Im RIS seit
09.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012
Dokumentnummer
JWR_1993170001_19940225X07