Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1994

Geschäftszahl

93/17/0001

Rechtssatz

Es ist im konkreten Fall Sache des Zeugen (hier Zahnarzt), nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an den Tag der Zeugeneinvernahmen darzulegen, sondern - sollte dies zutreffen - jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, daß die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1994/9 S 734-736;