Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

93/17/0001

Entscheidungsdatum

25.02.1994

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1994/9 S 734-736;

Rechtssatz

Der Ersatz der Benützung eines eigenen Kfz ist vorgesehen, sofern die Benützung eines solchen Beförderungsmittels notwendig ist, weil kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu fuß etwa wegen des Alters des zeugen oder eines Gebrchens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, daß bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstünden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170001.X06

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1993170001_19940225X06