Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
93/17/0001
Entscheidungsdatum
25.02.1994
Index
27/04 Sonstige Rechtspflege
Beachte
Besprechung in:
AnwBl 1994/9 S 734-736;
Rechtssatz
Der Ersatz der Benützung eines eigenen Kfz ist vorgesehen, sofern die Benützung eines solchen Beförderungsmittels notwendig ist, weil kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu fuß etwa wegen des Alters des zeugen oder eines Gebrchens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, daß bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstünden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170001.X06
Im RIS seit
09.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012
Dokumentnummer
JWR_1993170001_19940225X06