Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1994

Geschäftszahl

93/17/0001

Rechtssatz

Der Ersatz der Benützung eines eigenen Kfz ist vorgesehen, sofern die Benützung eines solchen Beförderungsmittels notwendig ist, weil kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu fuß etwa wegen des Alters des zeugen oder eines Gebrchens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, daß bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstünden.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1994/9 S 734-736;