Verwaltungsgerichtshof
25.02.1994
93/17/0001
Der Ersatz der Benützung eines eigenen Kfz ist vorgesehen, sofern die Benützung eines solchen Beförderungsmittels notwendig ist, weil kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu fuß etwa wegen des Alters des zeugen oder eines Gebrchens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, daß bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstünden.
Besprechung in:
AnwBl 1994/9 S 734-736;