Die Behörde hat weder im Zuge der Beschlagnahme gemäß § 89 FinStrG, noch bei Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände zu prüfen, ob die beschlagnahmten Gegenstände sich rechtmäßigerweise in der Gewahrsame des bisherigen Inhabers befunden haben (Hinweis E 16.3.1988, 85/13/0023). Wem das Eigentumsrecht an beschlagnahmten Sachen zusteht, ist somit belanglos. Für die Inhaberstellung kommt es auch nicht darauf an, in wessen Interesse eine Bank zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.Die Behörde hat weder im Zuge der Beschlagnahme gemäß Paragraph 89, FinStrG, noch bei Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände zu prüfen, ob die beschlagnahmten Gegenstände sich rechtmäßigerweise in der Gewahrsame des bisherigen Inhabers befunden haben (Hinweis E 16.3.1988, 85/13/0023). Wem das Eigentumsrecht an beschlagnahmten Sachen zusteht, ist somit belanglos. Für die Inhaberstellung kommt es auch nicht darauf an, in wessen Interesse eine Bank zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.