Die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist schon vor einer gemäß § 82 Abs 3 FinStrG erfolgten Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zulässig. Allerdings wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Hausdurchsuchung auch ein ausreichender Verdacht für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sein (Hinweis Sommergruber-Reger, Finanzstrafgesetz, Kommentar zu § 93 Abs 2, 524).Die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist schon vor einer gemäß Paragraph 82, Absatz 3, FinStrG erfolgten Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zulässig. Allerdings wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Hausdurchsuchung auch ein ausreichender Verdacht für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sein (Hinweis Sommergruber-Reger, Finanzstrafgesetz, Kommentar zu Paragraph 93, Absatz 2, 524,).