Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
93/12/0261
Entscheidungsdatum
18.02.1994
Index
L22006 Landesbedienstete Steiermark
L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG/Stmk 1974 impl;
UmweltschutzG Stmk 1988;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/18 93/12/0004 8
(hier: Umweltanwalt Stmk)
Stammrechtssatz
Die Zahl der einem Beamten unterstellten Bediensteten ist in der Regel vor allem für die Frage der Bemessung der Verwendungszulage nach § 30a Abs 1 Z 3 GehG im Rahmen der anzustellenden Vergleichsüberlegungen bedeutsam.Die Zahl der einem Beamten unterstellten Bediensteten ist in der Regel vor allem für die Frage der Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG im Rahmen der anzustellenden Vergleichsüberlegungen bedeutsam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120261.X03
Im RIS seit
28.03.2001
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010
Dokumentnummer
JWR_1993120261_19940218X03